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Zwangsverrentung aufheben

Die Senioren-Union will die gesetzlich vorgeschriebene „Zwangsverrentung" aufheben. Die mit zufälligem kalendarischem Lebensdatum festgelegten Altersgrenzen sind nach der Auffassung der Senioren-Union diskriminierend. Stattdessen sollten Älteren nach Erreichen der bisherigen Altersgrenzen auf eigenen Wunsch regulär arbeiten dürfen. Denn die Altersgrenze ist willkürlich und nicht an die Eignung der Person gebunden.

Um diesem Anliegen Nachdruck zu verleihen hatte die Senioren-Union Prof. Dr. Thomas, Lehrstuhl für öffentliches Recht Universität Göttingen, beauftragt, in einem Gutachten zu überprüfen, ob Rentenaltersgrenzen mit der Verfassung vereinbar sind. Das Gutachten kann seit September 2006 bei der Senioren-Union angefordert werden.

Hier die zentralen Thesen des Gutachtens:

Altersdiskriminierung durch gesetzliche Höchstaltersgrenzen
- Zur Verfassungswidrigkeit berufsbeendender Altersgrenzen -

  1. Die Verfassungsmäßigkeit berufsbeendender Höchstaltersgrenzen im Recht scheint seit Jahrzehnten geklärt. Bereits 1959 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Leistungsfähigkeit eines Menschen im Alter nach allgemeiner Lebenserfahrung nachlasse, weshalb es nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber ein Lebensalter festlege, ab dessen Erreichen die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit zu untersagen sei, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Urteile jüngeren Datums verweisen nicht selten auf diese Entscheidung, ohne sich erneut mit der Zulässigkeit berufsbeendender Altersgrenzen vertieft auseinanderzusetzen. Nach nun beinahe 50 Jahren haben sich jedoch die tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben deutlich geändert. Der Mensch wird heute nicht nur älter, sondern er ist im Alter auch leistungsfähiger als es die Gleichaltrigen noch Ende der fünfziger Jahre gewesen sind. Die Nutzung des Arbeitspotentials älterer Menschen wird - so belegen es Studien - aufgrund des Bevölkerungsschwunds sogar schon bald ökonomisch notwendig sein.
  2. Weit bedeutsamer ist jedoch, dass der Schutz des Alters weltweit aus seinem Dornröschenschlaf erwacht ist. Völkerrechtliche Verträge proklamieren seit Jahrzehnten den Schutz des Alters. Zudem genießt das Verbot, Menschen allein aufgrund ihres Lebensalters zu benachteiligen, in vielen Staaten bereits Verfassungsrang. Gerade auch das Europarecht drängt massiv auf einen stärkeren Schutz der Rechte Älterer und stellt bindende Vorgaben zum Verbot der Altersdiskriminierung auf.
  3. Das deutsche Verfassungsrecht hinkt dieser Entwicklung weit hinterher. Es kennt weder ein ausdrückliches Verbot der Altersdiskriminierung, noch wird auf ein solches hingewirkt. Eine Analyse der einschlägigen Judikatur zeigt auf, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung starrer Höchstaltersgrenzen heutzutage nicht mehr durch schlichen Verweis auf die Leitentscheidung von 1959 erfolgen kann, da die verfassungsrechtliche Dogmatik sowohl mit Blick auf das allgemeine Gleicheheitsgebot als auch in Ansehung des Grundrechts der Berufsfreiheit zwischenzeitlich wesentlich verfeinert worden ist. Die Rechtsprechung, die den rigiden Höchstaltersgrenzen bislang eine Verfassungsmäßigkeit attestiert, muss korrigiert werden.

pdf Abstract des Rechtsgutachtens (95 Kb), vorgelegt von Prof. Dr. Thomas Mann, Georg-August-Universität Göttingen

pdf Statement von Prof. Dr. Otto Wulff (111 Kb) anlässlich der Pressekonferenz zur Präsentation des Altersgutachtens am 27.09.2006

 
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